Bestellbuttons bei Facebook und Instagram nicht eindeutig formuliert
OLG Düsseldorf v. 8.2.2024 – I-20 UKlaG 4/23 Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, Bestellbuttons, also Schaltflächen, über die im elektronischen Rechtsverkehr ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommt, mit eindeutigen Formulierungen wie “zahlungspflichtig bestellen” zu kennzeichnen. Dem wird der Bestellbutton “Abonnieren” im vorliegenden Fall nicht gerecht, da es auch kostenlose Abonnements gibt.
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